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Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz (Diese Seite befindet sich im Aufbau. Bitte keine Anträge einreichen!!!)

Gestattungserlaubnis beantragen (Diese Seite befindet sich im Aufbau. Bitte keine Anträge einreichen!!!)

Antrag auf Gestattung

eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gem. § 12 Gaststättengesetz (GastG).

 

Wenn man aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben will, kann einem die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar

  • unter erleichterten Voraussetzungen,
  • auf Widerruf.

Man benötigt weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis für die bloße Abgabe von

  • alkoholfreien Getränken,
  • bereits zubereiteten Speisen,
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.

Voraussetzungen:

Man versorgt Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
Zum Beispiel:

  • Jubiläumsfeste
  • Schützenfeste
  • Sportveranstaltungen
  • Volksfeste
  • Vereinsveranstaltungen
  • Märkte und Ähnliches
Als Veranstalter muss man die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten. Man sollte sich bei der zuständigen stelle über die genauen Anforderungen erkundigen. Maßgeblich sind beispielweise folgende Bestimmungen:
  • Jugendschutz
  • Jugendarbeitsschutz
  • Infektionsschutz
  • Brandschutz
  • Lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
  • Preisaushang

Man muss eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.

 

Als Veranstalter haftet man für mögliche Schäden. Man sollte daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.

Verfahrensablauf:
Die Gaststättengestattung kann man bei der zuständigen Stelle beantragen.
Man muss die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.

 

Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.

 

Kosten für Vereine:

1. Tag 25€, jeder weitere Tag 10 €

 

Kosten für gewerbliche Anbieter:

1. Tag 50€, jeder weitere Tag 20 €

Zum Online-Antrag