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Hundesteuer Anmeldung (Diese Seite befindet sich im Aufbau. Bitte keine Anträge einreichen!!!)

Anträge zur Hundesteuer (Diese Seite befindet sich im Aufbau. Bitte keine Anträge einreichen!!!)

Beginn der Steuerpflicht / Anmeldung

  • Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet der Stadt Weilheim i.OB unterliegt der Steuerpflicht. Grundlage hierfür ist die Satzung über die Erhebung der Hundsteuer vom 28.07.2005 sowie die Änderungssatzungen vom 01.10.2010 und 02.11.2015.

  • Die Anmeldung hat baldmöglichst nach Beginn der Hundehaltung zu erfolgen und kann persönlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erfolgen.

  • Nach der Anmeldung erhalten Sie einen Hundesteuerbescheid. Dieser Bescheid wird nicht jährlich neu zugestellt und gilt so lange, bis eine Änderung oder Aufhebung der Hundsteuer erfolgt.

 

Höhe / Fälligkeit der Hundesteuer

  • Die Steuer beträgt für den ersten Hund 60,00 Euro, für jeden weiteren Hund 100,00 Euro und ist jedes Jahr am 1. April fällig. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

Steuerermäßigung / Steuerbefreiung

  • Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen können unter bestimmten Voraussetzungen lt. Hundesteuersatzung auf Antrag gewährt werden.

  • Hunde, für die die Möglichkeit einer Steuermäßigung-/befreiung besteht, müssen angemeldet werden und erhalten eine Steuermarke.

 

Datenschutzhinweis

  • Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Stadt Weilheim i.OB und über Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte den Informationsschreiben der Verwaltung. Diese Informationen erhalten Sie bei Ihrer Verwaltung.

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